Statuten

des

Zweigvereins des Westfälisch-Rheinischen Vereins

 für Bienen- und Seidenzucht

für den Kreis Hagen von 1871

§ 1. Als Zweigverein des westfälisch-rheinischen Vereins für Bienen- und Seiden­zucht hat sich für den Kreis Hagen ein Verein gebildet, welcher die Hebung und Ver­breitung der Bienenzucht, sowie die Einführung des Seidenbaues im Kreise Hagen bezweckt.

§ 2. Der Zweigverein hat wirkliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 3. Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder erfolgt durch den Zweigvereins-Vorstand. Die Ehrenmitglieder, d. h. Personen, welche sich um den Verein und des­sen Zwecke besondere Verdienste erworben haben, werden durch die Generalversamm­lung auf den Vorschlag des Vorstandes ernannt.

§ 4. Jedes wirkliche Mitglied zahl ein Eintrittsgeld von 7 ½ Silbergroschen und ei­nen jährlichen Beitrag, welcher zunächst 20 Silbergroschen beträgt, indessen durch Beschluß der Generalversammlung auf einen Thaler erhöht werden kann.

§ 5. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Berathungen und Zusammenkünften des Zweigvereins und an den Generalversammlungen des Centralvereins mit vollem Stimmrecht Theil zu nehmen. Außerdem erhält jedes Mitglied unentgeltlich die vom Verein zu haltenden Zeitschriften gemäß den darüber von der Generalversammlung zu fassenden Beschlüssen.

§ 6. Der Austritt aus dem Verein kann nur, wenn derselbe 3 Monate vor Ablauf eines Rechnungsjahres dem Vorstande angezeigt worden ist, mit dem folgenden Jahre stattfinden. Bei Tod oder Verziehen aus dem Kreise Hagen erlischt die Mitglied­schaft mit dem laufenden Rechnungsjahre.
Die Ausscheiden haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Zweig- oder des Generalvereins.

§ 7. Organ des Vereins ist das Vereinsblatt des Westfälisch-Rheinischen Vereins für Bienen und Seidenzucht; jedoch steht es dem Verein zu, sich auch anderer Blätter zu seinen Veröffentlichungen zu bedienen.

§ 8. Der Vorstand besteht aus:

  1. Dem Zweigvereinsvorsteher,
  2. dessen Stellvertreter,
  3. dem Schatzmeister,
  4. und 5. zwei Beisitzern.

In den verschiedenen Städten und Aemtern des Vereinsbezirks übernimmt es ein vom Vorstande bezeichnetes Mitglied die Vereinsblätter zu vertheilen und die lokalen Angelegenheiten des Vereins im Auftrage des Vorstandes zu besorgen.

§ 9. Die Wahl des Vorstandes geschieht durch die Generalversammlung des Zweig­vereins für die Dauer von 3 Jahren, jedesmal vom 1. November an, und zwar zuerst für die Zeit vom 1. November 1871 bis dahin 1874.

§ 10. Alljährlich findet mindes eine Generalversammlung Statt; sie entscheidet über

  1. die ihr vorgelegten Vorstandsbeschlüsse
  2. die Anträge der Vereinsmitglieder, insofern solche
    mindesdens 14 Tage vorher dem Vorstande angemeldet worden sind
  3. die Verwendung der Beiträge und der sonstigen Einnahmen des Vereins,
  4. Aenderung des Statuts, welche jedoch erst in der nächstfolgenden Generalversammlung beschlossen werden können,
  5. sie wählt den Vorstand und die Rechnungs-Revisions-Commission,
  6. sie bestimmt den Ort der nächsten Generalversammlung.

§ 11. Der Zweigvereinsvorsteher leitet den Verein nach sowohl nach innen wie nach außen. Er führt die Correspondenz mit dem Centralverein, bestellt und vertheilt die Vereinsblätter und sonstigen Zeitschriften auf die einzelnen Städte und Aemter; er erläßt nach Beschluß des Vorstandes die Einladungen zu den Generalversammlungen in den Lokalblättern anstatt besonderer Einladung, leitet die Generalversammlungen, übersendet dem Centralverein den Jahresbericht über den Stand und die Thätigkeit des Vereines und wohnt jährlich wenigstens einer Generalversammlung des Centralvereins bei, deren Auswahl ihm überlassen bleibt. An der andern Generalversammlung nimmt jedesmal der Stellvertreter des Vorstehers Theil, so daß jede der beiden Generalver­sammlungen entweder von dem Vorsteher oder von dem Stellvertreter besucht wird.

Der Schatzmeister führt gegen eine vom Vorstande zu bestimmende Vergütung die Kasse und das Rechnungswesen und legt darüber jährlich Rechnung. Dieselbe wird von der Rechnungs-Revisions-Commission geprüft und der Generalversammlung zur Decharge vorgelegt.

§ 12. Der Vorsteher und der Stellvertreter sind berechtigt, sich baare Auslagen, na­mentlich Porto und Frachtkosten, sowie jedesmal zwei Thaler für die Reise zur Ge­neralversammlung des Centralvereins erstatten zu lassen.

§ 13. Abänderungen dieses Statuts können nur mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden. (Siehe oben § 10.)

Haspe, den 29. October 1871.